Volksbegehren

Volksbegehren sind Gesetzesvorschläge von Bürgerinnen/Bürgern. Diese können dadurch selbst ein Gesetzgebungsverfahren im Nationalrat einleiten.

Gegenstand eines Volksbegehrens kann nur eine Angelegenheit sein, für die der Bundesgesetzgeber zuständig ist. Eine Angelegenheit der Vollziehung oder die Änderung eines Landesgesetzes kann daher nicht mit einem Volksbegehren angeregt werden. Allerdings sind in den Verfassungen aller Bundesländer Landesvolksbegehren vorgesehen.

Volksbegehren sind rechtlich nicht bindend, d.h. die Abgeordneten beraten im Einzelfall darüber, ob ein Volksbegehren umgesetzt werden soll.

Das Innenministerium, die Gemeinden, die Bezirkswahlbehörden und die Bundeswahlbehörde wirken bei der Durchführung mit.

Volksbegehren können sowohl im Einleitungsverfahren (Unterstützungserklärungen) als auch im Eintragungsverfahren bei der Gemeinde unterschrieben werden. Auch eine elektronische Unterstützung mit Handy-Signatur ist rund um die Uhr und ohne dem Gang zum Gemeindeamt möglich.

Informationen zu aktuell laufenden Volksbegehren, dem Wortlaut des Volksbegehrens und zur Online-Unterstützung von Volksbegehren erhalten Sie auf der Homepage von österreich.gv.at unter folgendem Link: Volksbegehren (oesterreich.gv.at)