Bauen in Neufelden

Grundstücke

Freie Grundstücke im Bereich "Neufelden-West Phase II"

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Freie Grundstücke im Bereich "Neufelden-West Phase I"

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Rahmendaten der Bauverpflichtung

  • Baubeginn innerhalb von 5 Jahren ab Kauf und Baufertigstellung innerhalb weiterer 5 Jahre 
  • Wiederkaufsrecht für die OÖ Baulandentwicklung GmbH & Co OG
  • Bauverpflichtung zum Download


Für weitere Informationen zu den verfügbaren Grundstücken in den Projekten "Neufelden-West Phase II" und "Neufelden-West Phase I" empfehlen wir Ihnen, sich direkt an Frau Mag. Haigermoser von der Raiffeisenbank Region Neufelden zu wenden. Sie erreichen sie telefonisch unter 07282/8004-36926 oder per E-Mail unter haigermoser@rbneufelden.at. Frau Haigermoser wird Ihnen gerne alle Fragen beantworten und Sie bei der Auswahl des passenden Grundstücks unterstützen. Hier>>> geht es zu den Immobilien der Raiffeisenbank Region Neufelden.

Für etwaige Fragen zu den Anschlüssen (Wasser, Kanal, etc.) wenden Sie sich bitte direkt an die Marktgemeinde Neufelden. Sollte Interesse an einem Bodengutachten bestehen, kann dieses (gegen eine Gebühr von 300,00 Euro) direkt bei der Marktgemeinde Neufelden angefordert werden. 

Mehr WOHNUNGEN, HÄUSER, IMMOBILIEN finden Sie unter:

Immobilien in 4120 Neufelden!

(Suchportal für Immobilien - IMMMO)

Digitaler Flächenwidmungsplan

Hier>>> geht's zum digitalen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Neufelden.

Erklärung:

1. Unter "Volltextsuche" Neufelden eingeben.
2. Im aufgehenden Fenster Neufelden auswählen.

Downloads:

 

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WASSER- UND KANALANSCHLUSS:
Herstellungsanzeige - zum Download!

 

WASSER:
Wasserleitungsordnung zum Download!
Richtlinien für die Herstellung eines Wasserleitungsanschlusses zum Download!
Trinkwasserbefund für Neufelden - zur Homepage!

 

KANAL:
Kanalordnung zum Download!
Richtlinien für die Herstellung eines Kanalanschlusses zum Download!

HINWEIS: Ab 2022 sind für Niederschlagswässer bei allen künftigen Neubauten, ausgenommen landwirtschaftliche Gebäude, vor Einleitung in die öffentliche Niederschlagswasser(RW-Kanal)- bzw. Mischwasserkanalisation vom Anschlusswerber auf dem eigenen Grundstück dezentrale Rückhaltemaßnahmen in Form von Retentionsanlagen (z. B. Regenspeicherbecken in der Größe von mind. 4 m³ pro 100 m² angeschlossener versiegelter Fläche) zu errichten (siehe Kanalordnung).

 

WASSER- UND KANALGEBÜHREN:
Hier >>> geht`s zu den aktuellen Wasser- und Kanalgebühren!

 

UNBEBAUTES GRUNDSTÜCK:
Aufschließungs- und Erhaltungsbeiträge - Merkblatt zum Download!

 

VERORDNUNGEN DER GEMEINDE:
Hier >>> sind die Verordnungen der Marktgemeinde Neufelden zusammen gefasst.

Informationen für Bauherren


Was sollte ich vor einer Planung wissen?
Wie ist das Grundstück im Flächenwidmungsplan gewidmet?
Welche Vorgaben gibt es im Bebauungsplan?
Besteht für das Grundstück bereits eine Bauplatzbewilligung?
Sind Grundabtretungen für eine öffentliche Verkehrsfläche notwendig?
Ist ein Anschluss an Kanal, Wasserleitung, Straße möglich?
Wie schaut es mit anderen Ver- und Entsorgungsleitungen aus (Gas, Strom, Telefon, TV-Kabel)?
Wie hoch sind die Anschlussgebühren für Kanal, Wasser, Straße für den Neu- oder Zubau?
Wie hoch sind die Anschlussgebühren bei den übrigen Ver- und Entsorgungsleitungen?
Sind neben der Baubewilligung (Bauanzeige) auch andere Bewilligungen erforderlich (Naturschutz, Wasserrecht, Straßenrecht usw.)?
...


Planung

Sobald Sie einen Planentwurf zur Verfügung haben, können Sie diesen am Marktgemeindeamt bei einem der nächsten Bauverhandlungstermine vom Bausachverständigen vorprü­fen lassen. Die nächsten Bauverhandlungstermine entnehmen Sie bitte den aktuellen Terminen. So können eventuell erforderliche Planergänzungen schon vor Fertigstellung des Einreichplanes berücksichtigt werden.

Mit der Vorlage des Planentwurfes kann auch schon festgelegt werden, ob für das Bauvor­haben eine Bauanzeige oder ein Bauansuchen eingereicht werden muss und ob die Zustim­mung der Nachbarn erforderlich ist.

Für die unterschiedlichen Bauvorhaben sind folgende Formulare zu verwenden:


Dem Bauansuchen bzw. der Bauanzeige ist auch eine Baubeschreibung anzufügen - siehe Bauformulare!

Falls erforderlich, sollten Sie oder ein von Ihnen beauftragter Geometer spätestens jetzt um die Bauplatzbewilligung ansuchen.


Baueinreichung

Sorgen Sie bitte dafür, dass Ihre Einreichunterlagen rechtzeitig am Marktgemeindeamt einlangen. Notwendige Ergänzungen, einzuholende Stellungnahmen usw. verzögern die Erledigung.

Die Gemeinde hat die Unterlagen zudem von einem Amtssachverständigen vorprüfen zu lassen.

Sind keine Ergänzungen nötig, wird bei Bauanzeigen auch gleich ein Gutachten erstellt. Ansonsten kann ein Termin für die Bauverhandlung oder für das vereinfachte Verfahren vereinbart werden. Die nächsten Bauverhandlungstermine entnehmen Sie bitte den aktuellen Terminen.

Sind alle Voraussetzungen erfüllt und ist das Gutachten positiv, erhalten Sie eine schriftliche Erledigung unter anderem mit einigen Formularen, die Sie benötigen werden (Baubeginnsanzeige, Fertigstellungsanzeige, Rechtsmittelverzicht).


Bauausführung

Wurde Ihr Bauverfahren mit einem Bescheid abgeschlossen, beachten Sie bitte die darin angeführten Auflagen und Hinweise!

Mit einem Rechtsmittelverzicht tritt der gegenständliche Baubewilligungsbescheid unverzüglich in Rechtskraft.

Vor den Erd- bzw. Grabungsarbeiten fragen Sie rechtzeitig bei den Leitungsträgern nach:


Leitungsträger:

Strom – Netz OÖ
netzservice.rohrbach(at)netzooe.at
Tel.: 0664/601657783


Gas –  Netz OÖ
Leitungsauskunft
leitungsinfo(at)netzooe.at
Tel.: 0664/601657781
Technische Abnahme
leitungsinfo(at)netzooe.at
Tel.: 0664/601657782


Telefon - A1 Telekom Austria
•    Für Neubauprojekte (Privatpersonen) folgen sie bitte folgendem Link: https://www.a1.net/hausbau-internetanschluss
•    Für Umbau (Verlegung) bestehender Anlagen bitte folgendes Postfach / E-Mail verwenden: netzausbau@a1.at 
•    Für online Planauskünfte / Lagepläne zum Leitungsnetz folgen sie bitte folgenden Link: Planbeauskunftung | A1.net 
•    Wurden Kabelanlagen von A1 beschädigt: kontaktieren sie die Kabelhotline 0800 664 144 oder per E-Mail unter kabelbeschaedigung@a1.at 


Glasfaser:
Breitband OÖ.
service@bbooe.at
Tel. 0732 257 257 8050

Energie AG OÖ.
service(at)energieag.at
Tel. 0800 81 8000.

Telekom Austria
https://www.a1.net/hausbau-internetanschluss
Servicenummer: 0800 664 144


Straßenbeleuchtung und Kabelfernsehen - Elektro Gahleitner
office(at)gahleitner.co.at
Tel.: 07282/6240


Wasser, Kanal, Retention - Marktgemeinde Neufelden
bauhof(at)neufelden.ooe.gv.at oder gemeinde(at)neufelden.ooe.gv.at
Tel.: 0664/6466015 - Wasser- und Kanalanschluss, Retention - Anzeige der Herstellung


Fernwasserleitung - Fernwasserversorgung Mühlviertel
wv(at)fernwasser-muehlviertel.at
Tel. 07215/2242-12


Sollte ein Abbruch eines Altbestandes notwendig sein, beachten Sie bitte die Hinweise des Bezirksabfallverbandes Rohrbach zur Sammlung und Entsorgung von Baurestmassen und des Landes OÖ. - Baurestmassen richtig trennen.

Hingewiesen wird, dass für an Nachbargebäude angebaute Baulichkeiten ein Bauansuchen, für  den Abbruch von freistehenden Gebäuden hingegen nur eine Bauanzeige vorgesehen ist.


Ergeben sich Änderungen am Bauvorhaben, melden Sie dies bitte umgehend dem Marktgemeindeamt.


Fertigstellung

Die Fertigstellung ist umgehend beim Marktgemeindeamt anzuzeigen. Etwaige im Baubescheid vorgeschriebene Atteste (z.B. Rauchfangbefund, E-Befunde usw.) sind vorzulegen. Bei der Fertigstellung ist zu unterscheiden, ob es sich um Kleinhausbauten (Wohnhäuser mit max. 3 Wohnungen) oder um sonstige Gebäude (Objekte mit Büro, Gewerbe, Landwirtschaft) handelt.


Wurde im Baubescheid ein Baumeisterbefund vorgeschrieben, so ist dieser ebenfalls der Baubehörde vorzulegen. Sie müssen diesen Befund bei Ihrem Baumeister einfordern.


Weitere Informationen erteilt Ihnen gerne die Bauabteilung des Marktgemeindeamtes Neufelden unter der Tel.Nr. 07282/6255-14 oder laden Sie sich einfach das Merkblatt für Bauwerber herunter.

Mauern, Zäune & Hecken

 

Grenzabstände von Mauern, Zäune, Hecken und Pflanzen

 

Grundsätzlich steht es natürlich jedem Grundstückseigentümer frei, ob und wie er sein Grundstück gegen einen benachbarten Grund abgrenzt. Die Abstände von Einfriedigungen (Mauern, Gartenzäune, Hecken) und Pflanzen gegenüber Nachbargrundstücken und Strassen/Wegen sind allerdings immer wieder Ursachen von Unklarheiten und nachbarlichen Differenzen.


Die hiefür massgebenden Vorschriften sind im oö. Straßengesetz 1991 wie folgt geregelt:

Schutz der Straßen
 § 18
 Bauten und Anlagen an öffentlichen Straßen

  1. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, dürfen Bauten und sonstige Anlagen, wie lebende Zäune, Hecken, Park- und Lagerplätze, Teiche, Sand- und Schottergruben, an öffentlichen Straßen, ausgenommen Verkehrsflächen gemäß § 8 Abs. 2 Z 3, innerhalb eines Bereichs von acht Metern neben dem Straßenrand nur mit Zustimmung der Straßenverwaltung errichtet werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn dadurch die gefahrlose Benützbarkeit der Straße nicht beeinträchtigt wird. Wird die Zustimmung nicht oder nicht binnen einer Frist von sechs Wochen ab schriftlicher Antragstellung erteilt, entscheidet über die Zulässigkeit die Behörde mit Bescheid, wobei in diesem Verfahren der Straßenverwaltung Parteistellung zukommt.
  2. Die Beseitigung von entgegen des Abs. 1 errichteten Bauten oder Anlagen ist dem Eigentümer über Antrag der Straßenverwaltung von der Behörde mit Bescheid aufzutragen.
  3. Der Bestand von Bauten und Anlagen, die nach früheren straßenrechtlichen Bestimmungen rechtmäßig errichtet wurden, wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.

§ 19
 Bäume und benachbarte Waldungen

  1. Einzelne Bäume, Baumreihen und Sträucher dürfen neben öffentlichen Straßen mit Ausnahme von Verkehrsflächen nach § 8 Abs. 2 Z 3 im Ortsgebiet (§ 2 Abs. 1 Z 15 Straßenverkehrsordnung 1960) nur in einem Abstand von einem Meter, außerhalb des Ortsgebietes nur in einem Abstand von drei Metern zum Straßenrand gepflanzt werden. Eine Unterschreitung dieser Abstände ist mit Zustimmung der Straßenverwaltung zulässig, wenn dadurch die gefahrlose Benützbarkeit der Straße nicht beeinträchtigt wird. Die Behörde kann mit Bescheid über Antrag der Straßenverwaltung dem Eigentümer die Beseitigung von entgegen dieser Vorschrift vorgenommenen Neupflanzungen auftragen. (Anm: LGBl. Nr. 111/1993, 82/1997)
  2. Wenn dies für die Benützbarkeit der Straße erforderlich ist, kann die Behörde über Antrag der Straßenverwaltung anordnen, daß der an eine Verkehrsfläche des Landes angrenzende Wald bis zu einer Breite von vier Metern, gemessen vom Straßenrand, gegen angemessene Entschädigung - unbeschadet der nach anderen gesetzlichen Vorschriften hiefür erforderlichen Bewilligungen - zu schlägern, auszulichten oder nach einer bestimmten Betriebsweise zu bewirtschaften ist. § 36 Abs. 5 und 6 ist sinngemäß anzuwenden.

Einen umfassenden Einblick in die Rechtslage bietet die hier angeführte Zusammenfassung von Mag.a Eva Buchegger, Rechtsabteilung der Landwirtschaftskammer Oberösterreich vom Oktober 2009.


Bäume, Baumreihen, Sträucher und Hecken

  • an der Grenze zu Privatgrundstücken
    Es ist ein direktes Pflanzen an, nicht jedoch auf die Grundgrenze erlaubt, ein bestimmter Abstand ist nicht vorgesehen. Unter Rücksichtnahme auf den Nachbarn bzw. dessen Rechte (siehe hinten) ist jedoch ein ausreichender Abstand empfehlenswert.
  • entlang von öffentlichen Straßen
    Bäume und Sträucher dürfen neben Landes- und Gemeindestraßen (ausgenommen Rad-, Fußgänger- und Wanderwegen) im Ortsgebiet nur in 1 m Abstand und außerhalb des Ortsgebietes nur in 3 m Abstand zur Straße gepflanzt werden. Eine Abstandsunterschreitung bedarf der Zustimmung der Straßenverwaltung. Soweit im Bebauungsplan nichts anderes festgelegt ist, bedarf die Pflanzung von lebenden Hecken und Zäunen innerhalb eines Abstandes von 8 m der Zustimmung der Straßenverwaltung.


Kriterium für die Zustimmung der Straßenverwaltung ist die gefahrlose Benützbarkeit der Straße.

Für Bundesstraßen bestehen gesonderte Bestimmungen.

Bei Missachtung dieser Vorschriften, kann die Behörde die Entfernung der Bepflanzungen auftragen.

Die Entfernung von Bäumen, Sträuchern, Hecken und dergleichen kann die Behörde auch dann anordnen, wenn diese die Verkehrssicherheit beeinträchtigen.

 

Wald

Bei Neuaufforstungen beträgt der Mindestabstand zu fremden Grundstücken 5 m, sofern nicht im Flächenwidmungsplan ein größerer Abstand vorgesehen ist. Neuaufforstungsflächen: bestockte Grundflächen ab einer Fläche von 1.000 m² und einer durchschnittlichen Breite von 10 m; angrenzende Wald- bzw. Aufforstungsflächen sind einzurechnen. Eine Neuaufforstung ist zulässig, wenn eine Sonderwidmung „Neuaufforstungsgebiet“ besteht oder die geplante Aufforstung bis max. 2 ha dem Bürgermeister schriftlich angezeigt und von diesem nicht binnen 8 Wochen untersagt wird. Der Mindestabstand gilt nicht gegenüber angrenzenden Wald- bzw. Neuaufforstungsflächen.

Erlangt die aufgeforstete Fläche Waldeigenschaft, welche spätestens nach 10 Jahren gegeben ist, ist ein auf diese Abstandsbestimmung gestützter Entfernungsauftrag nicht mehr möglich.

Erfordert es die Benützbarkeit der Straße, kann die Behörde innerhalb eines Bereiches von 4 m neben der Verkehrsfläche die Schlägerung, Ausästung oder eine bestimmte Bewirtschaftung der Waldfläche vorschreiben.

  • Deckungsschutz
    Fällungen entlang von Eigentumsgrenzen in einer Entfernung von weniger als 40 m sind zu unterlassen, wenn nachbarlicher Wald einer offenbaren Windgefährdung ausgesetzt wird. Die Behörde kann den Deckungsschutz auf 80 m ausdehnen.
    Kein Deckungsschutz besteht bei behördlich angeordneten oder bewilligten Fällungen oder wenn der nachbarliche Wald ein um 30 Jahre über der Obergrenze der Hiebsunreife liegendes Alter erreicht hat und der Nachbar nachweislich 6 Monate vorher informiert wurde.

 

Zäune

  • an der Grenze zu Privatgrundstücken
    Es muss wie bei den Bäumen, Sträuchern und Hecken kein bestimmter Abstand zur Grundgrenze eingehalten werden.
  • entlang von Straßen
    Hier gelten die selben Regelungen wie für lebende Zäune und Hecken.

 

Für Stacheldrahtzäune besteht eine zusätzliche Bestimmung. An Einfriedungen, die von einer Straße nicht mehr als zwei Meter entfernt sind, dürfen spitze Gegenstände, wie Stacheldraht und Glasscherben, nur in einer Höhe von mehr als zwei Metern über der Straße und nur so angebracht werden, dass eine Gefährdung der Straßenbenützer nicht möglich ist.

 

Beachtung Rechte Dritter

Für die Beanspruchung von fremdem Grund durch Pflanzen, Bepflanzungsarbeiten, Zäune oder Zaunerrichtungsarbeiten ist die Zustimmung des Grundeigentümers notwendig, da ansonsten eine Besitzstörung vorliegt.

Auch bestehende Servitutsrechte (zB Fahrtrechte) entlang der Grundgrenze dürfen durch Bepflanzungen, Zäune oder Arbeiten nicht beeinträchtigt werden. Dies würde ebenfalls eine Besitzstörung darstellen.

 

Entfernung von Wurzeln und Ästen

Jeder Grundeigentümer kann die in seinen Grund eindringenden Wurzeln einer fremden Pflanze aus seinem Boden entfernen und die über seinem Luftraum hängenden Äste abschneiden oder sonst benützen. Wichtig dabei ist fachgerechtes Vorgehen bzw. die möglichste Schonung der Pflanze. Es ist insbesondere auf die Vegetationsphase der Pflanze Acht zu geben; bei fehlenden Fachkenntnissen kann die Beiziehung eines Fachmannes sinnvoll sein.

Die Kosten für den Baum- oder Strauchschnitt bzw. das Entfernen der Wurzeln hat im Regelfall der beeinträchtigte Nachbar zu tragen. Nur wenn diesem durch Wurzeln oder Äste ein Schaden entstanden ist oder offenbar droht (zB Zerstörung von Leitungen, Schäden am Dach oder der Fassade, ...), hat der Eigentümer der Pflanze die Hälfte der notwendigen Kosten zuersetzen.

Diese Regelung gilt grundsätzlich auch für angrenzende Waldgrundstücke. Äste und Wurzeln dürfen hier jedoch nur dann entfernt werden, wenn der nachbarliche Wald dadurch keiner Wind- oder Sonnenbrandgefahr ausgesetzt wird. Im Zweifelsfall ist hier ebenfalls die Beiziehung eines Fachmannes (zB Förster) ratsam. Ist keine Entfernung möglich und wird die ortsübliche Benutzung des  Wald-Nachbargrundstückes wesentlich beeinträchtigt, besteht gegen den Waldeigentümer ein Anspruch auf Entschädigung.


Unterlassungsanspruch

Ist ein Grundeigentümer durch benachbarte Bäume oder Pflanzen von negativen Immissionen (Entzug von Licht oder Luft) betroffen, besteht ein Unterlassungsanspruch gegen den Nachbarn, wenn die Immissionen das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die Benützung des eigenen Grundstückes unzumutbar beeinträchtigen (zB Vermoosung größerer Grundstücksteile, Notwendigkeit von künstlichem Licht am Tag, Unbrauchbarkeit einer Solaranlage, ...). Vor Einbringung einer Klage muss der beeinträchtigte Nachbar einen Versuch zur außergerichtlichen Streitbeilegung anstellen (zB Schlichtungsstelle, Mediator, Vergleichsgespräch vor Gericht).

Bei positiven Immissionen (zB Überhang, ...) hat der Oberste Gerichtshof einen Unterlassungsanspruch bejaht, wenn die Beeinträchtigung die ortsübliche Benutzung des Grundeigentums wesentlich beeinträchtigt und einen unzumutbaren Zustand herbeiführt, der nicht durch eine leichte und einfache Ausübung des Selbsthilferechts (Entfernung von Ästen und Wurzeln) beseitigt werden kann.

Bei der Entfernung von Ästen bzw. Wurzeln und beim Unterlassungsanspruch ist auf entgegenstehende öffentliche Interessen wie Wald-, Flur-, Feld-, Ortsbild-, Natur- und Baumschutz Bedacht zu nehmen.